Court Records of Gross Lubin, Amt Neuenburg (Nowe),
West Prussia

Compiled by Adalbert Goertz


The courts in Prussia dealt with three types of activities:

Voluntary court records are Grundakten, Erbrezesse, Erbvergleiche (probates) and Pupillenakten (orphan records). They give detailed information whenever death occured and heirs were involved. Children usually are listed with their parents and birth dates.

A remarriage of a widower/widow was always documented in the Amtsgericht stating in detail the estate rights of surviving children as well as rights and duties of parents and step parents. Guardians were listed by names and admonished of their duties (described in detail) and acknowledged by handshake and promise to carry these duties out faithfully.

All participants had to sign a document of settlement, the men by name, the women by xxx (girls were taught to read, but not to write prior to 1815) who appeared in "curatorischer Assistence" of a male friend who could read and write.

Prior to 1874, the church records (Kirchenbücher) of the official churches (evangelical and catholic) in Prussia served as recognized documents for the purpose of proving one's birth, marriage, and death and had to meet certain standards of accuracy and completeness which were set and supervised by the Ministery of Church, School, and Medical Matters in Berlin. Members of minor (unrecognised) churches had to record their vital statistics with the pastor of the official church. Duplicates had to be deposited at the local court (Amtsgericht) between 1815-1874.

The Amtsgericht records are a source for genealogists which is widely unknown and untapped (and unfilmed by the LDS).

In many cases these records have survived the wars, and are deposited at the German and Polish archives. Any real estate holding usually means that there were and often still are today deed and mortgage records (Grund- und Hypotheken-Acten) which were administered by the Amtsgericht. They are vital to further research of families with land holdings, especially for the period pre-dating the church books. They usually start with a land title history (=tituli possessionis) going back 50 or more years from the beginning of the first deed book (Grundbuch or Hypothekenbuch). Legal basis for these land records is the Prussian Hypotheken-Ordnung of 1783 when these records were first introduced throughout the country. The court at that time was called Justiz-Amt (until 1806), Land- and Stadt-Gericht (1806-1849), Kreisgericht (1849-1879), Amtsgericht (after 1879).

The Amtsgericht (after 1879) was the lowest court supervised by an upper court, the Landgericht, and the supreme provincial court, the Oberlandesgericht, which for Westpreussen province resided in Marienwerder.

The whereabouts of the Amtsgericht records is unknown. Some are deposited at the state archives in Gdansk, Bydgoszcz, Elblag, Olsztyn, Szczecin, Torun today, or remained in the regional court archives. Nobody published inventories and listings of court records. Ribbe-Henning's "Taschenbuch für Familienforschung" is silent on them. The law indicates that there is no statute of limitation for preserving or discarding court records. Franz Harder of Ohra had started to inventarize court records around 1940 for the Mennonite villages in West Prussia in a project "Westpreussen in aller Welt" which at that time was located in Zoppot near Danzig. His death in WWII and the outcome of WWII caused a total loss of this effort. Since nobody seems to be willing or able to compile an inventory of court records in former Prussia, it should be the goal of tourists who trace ancestors in Poland today to visit the Polish archives as well as the Polish regional courts or ratusz and ask for the whereabouts of records. Simple information should include time periods, number of volumes, names of villages covered, accessibility, contact address for these records.

The records in regional courts are probably the most neglected with nobody apparently in charge and able to read and care for them. Tourists who discover them should try to persuade the powers in charge to have them transferred to state archives where trained archivists are better able to care and index them. Historical societies are well advised to make inventarizing Grund- and Hypotheken-Acten of Mennonite villages in Prussia a priority.

Examples of court records which are most complete in their holdings are known for:

1) Amtsgericht Stuhm (1772-1945), Marienwerder (1842-1933), Marienburg (1932-1944), Elbing (1772-1943), Tiegenhof (1772-1943) at the Elblag state archives;(1)

2) Amtsgericht Neuenburg at the Bydgoszcz state archives (2) covering the time period 1772-1918;

3) Amtsgericht Driesen at the Gorzow Wielkopolski state archives (3) with 12739 volumes covering the time period 1748-1944;

4) Amtsgericht Kulm (1804-1944) and Thorn (1817?-1939) at the Torun state archives.(4)


In 1993 I received xerox copies of court records from the Bydgoszcz archives. From this and other correspondence I was able to draft a partial survey of available deed and mortgage records in Bydgoszcz: Übersicht der Akten Gross Lubin, Kreis Schwetz, Amtsgericht Neuenburg: (summary of Gross Lubin land and mortgage records, Nowe court, 68/).

Sygnatura/Sign.(Call numbers):

1582 Rep.2477 Hof Nr.1:Goertz- Peter, Goertz- Heinrich; Frantz- Klaus; Franz- Peter, Heinrich, Elisabeth, 1789 - 1883.
1584 Rep.2479 Franz- Heinrich junior, Elisabeth, 1809 - 1883.
1586 Rep.2481 Hof Nr.5:Goertz- Adrian; Franz- Peter, bis 1808.

Sygnatura = call number in Bydgoszcz Archives. All call numbers of Amtsgericht Neuenburg are to be preceded by zesp.68 (e.g.68/1582 etc.)
Rep. = Alte Signatur = Old German Rep. call number
Zeitraum = time period of records

The Mennonite villages belonging to the Amtsgericht Neuenburg (Nowe) jurisdiction were Montau (Matawy), Gr.Lubin (W.Lubien), Kl.Lubin (M.Lubien), Gr.Sanskau (W.Zajaczkowo), Kl.Sanskau (M.Zajaczkowo), Dragas (Dragacz), Kommerau (Osiek), Treul (Tryl), Neusass Treul of which Kommerau, Gr.Lubin, Kl.Lubin, Dragas had been tranferred from the Amtsgericht Graudenz (Grudziadz) jurisdiction in 1815.(5)

Whoever is interested in Amtsgericht records for a certain ancestral homestead faces practical problems in locating the relevant records by mail. In order to limit copying costs and avoid having wrong and useless documents copied for lack of correct call numbers (sygnaturas), I recommend that initially only the first 3 pages of all Hypotheken-Acta be copied of "your" village. After you receive them, you may want to send copies to interested people for analysis (and publication to spread the word?). The analysis of the first 3 pages should reveal the correct synatura of Hypotheken-Acta of "your" Hof, and you may want to order more pages to be copied.

In 1964, when I published Stammfolge "Goertz aus Gr.Lubin(?) und Kommerau" in Vol. 133 of Deutsches Geschlechterbuch (C.A.Starke-Verlag) I could use only the Mennonite church records of Montau-Gruppe and the Lutheran records of Graudenz-Land to support what I could find from completed questionaires of family members. The data on II Thomas Gertzen (page 243-244) and his 14 children are still sketchy. Since that time I have attempted to learn more from the Grund- and Hypotheken-Acten of Neuenburg (Nowe), Kreis Schwetz. Of special interest are the records of Hof Nr.4 of III Hans Goertz (ca.1752-1794) and his brothers 10.Heinrich Goertz, 11.Peter Goertz and 13. Adrian Goertz. Peter and Adrian owned homesteads in Gross Lubin which until about 1818 was in Amt Graudenz, subsequently in Amt Neuenburg (Nowe) court jurisdiction.

The Hans Goertz (of Kommerau) court records are posted elsewhere on the mmhs site.

In addition I render the following listing of settlers in Gross Lubin below:

Verzeichnis der Einsassen des Dorfes Gr.Lubin im Jahre 1772.(5)

                      Hufen Morgen    My remarks:(+ = date of death)
Peter Goertz          1     24    + 7.1.1814, 67 J 15 T alt, Hof Nr.1 gekauft 1771 von Claus Frantz
Martin Wiegand        1     23    + 25.9.1802, 71 J.alt,oo Anna Goerz (+1788, 63 J alt)
Heinrich Goertz       1     28    Hof Nr.5
Timon Bold            1     23    + 22.10. 1782
Peter Frantz          2      7    + 12.12. 1804
Andreas Knakin Witwe  1     21
Stephan Baltzer       2      2    + 21.5.1806, 62 J alt
Hans Koerber          3      5    + 18.10.1789, 52 J alt.
Christoph Goertz      2     14    + 4.5.1775, 61 J alt.
Martin Bolz           3     24    + 16.12.1805, 65 J alt.
Heinrich Wohlgemuth   1     13    + 24.7.1798, 50 J alt
Hans Koerwer          1     14    + 8.11.1794, 70 J alt
Salomon Jantz         2      -    + 23.6.1798, 59 J alt
Gottfried Dorau       -      5    Krüger, + 15.4.1790, 71 J alt.

Mennonite Wirthe from the 1789 land census

                (culm. Hufen-Morgen-QRuthen)     My remarks
Hufe= 30 Morgen ;  1 Morgen = 300 QRuten    (+ = date of death)

1.Peter Goertz           1    20    150    + 7.1.1814, 67 J 15 T alt.
2.Adrian Goertz          -    10    -      + 3.2.1793, 43 J 3 W alt
3.Abrah.Bartel           1     7    -         (+ nach 1803)
4.Peter Martens          1    24    150    + 14.12.1795, 42 J alt
5.Peter Frantz           1    27    150    + 12.12.1804
6.Steph.Baltzer          1    25    -      + 21.5.1806, 62 J alt
7.Abrah.Goertz           -     9    -
8.Hans  Koerber          1    29    -      + 18.10.1789, 52 J alt
9.Isaac Adrian           1     9    75     + 7.7.1827, 77 J 9 M alt
10.Mart.Bolt             1     6    -      + 16.12.1805, 65 J 8 M alt
11.Heinr.Wohlgemuth      1     3    -      + 24.7.1798, 50 J alt
12.Hans Koerber          1     5    -      + 8.11.1794, 70 J alt
13.Sal. Jantz            2     -    -      + 23.6.1798, 59 J alt
14.David Ballau          -     2    -      (+ nach 1805)
15.Peter Block           -     1    150    (+ vor 1795)
16.Witwe Eggert          -     1    -

Praestations-Tabelle von dem Dorfe Gross Lubin (1805).(6)

(Praestations-Tabellen are tax listings on crown lands, never on noble or city land)

p.72:Nahmen der Emphyteuten: *********************************

A.Gross Hübner                 H     M     R Remarks

1.Peter Goertz                  1     19    111    -
2.Johann Wiegang                1     17    245    jetzt Christian Wollert
3.Johann Sturmowsky             -     9     265    jetzt Joseph Sturmowsky
4.David Pauls                   1     6     78     -
5.Peter Jantz                   1     22    267    -
6.Peter Frantz                  1     21    256    jetzt David Frantz
7.Johann Rahn                   1     24    105    -
8.Stephan Baltzer               1     20    266    jetzt Witwe Baltzer
9.Abraham Goertz                -     8     208    -
10.Peter Dercks                 2     24    281    -
11.Isak Adrian                  2     11    64     -
12.Martin Boldt                 3     4     258    -
13.Michael Schmidt              -     20    214    jetzt Michael Eichhorn
14.Andreas Kirsau               -     9     57     -
15.Jacob Goertz jun.            1     5     68     -
16.Jacob Goertz sen.            1     7     267    -

 B.Klein Hübner                 -     -     -      -

1.Daniel Loefke                 -     3     151    jetzt Peter Loefcke
2.Christian Behrendt            -     3     166    -
3.Frantz Kositzky               -     3     291    -
4.Zacharias Ewert               -     3     176    jetzt Jacob Penner
5.Peter Loefcke                 -     2     297    jetzt Jacob Loefcke
6.Peter Hüske                   -     1     38 jetzt Wittwe Hüske
7.Wittwe Knutin                 -     2     38     jetzt die Erben
8.Heinrich Baltzer              -     -     296    jetzt Franz Baltzer
9.David Roedder                 -     2     121    jetzt die Wittwe Roedder
10.Peter Block                  -     1     123    jetzt Isaak Baltzer
11.Gottfried Berg               -     1     10     -
12.Wittwe Preussin              -     4     -      jetzt Johann Bilau
13.Johann Koehn                 -     -     222    jetzt Witwe Koehn
14.Michael Utzing               -     1     53     -
15.Michael Dohrau               -     3     124    jetzt Johann Dorau
16.Wittwe Bahlau                -     2     130    -
17.Schul und Kirchhofsland      -     -     189    -

pages.114-118:( Table of present and future taxes for Gr.Lubin, 1804) Tabelle von den bisherigen und künftigen Abgaben des Dorfs Gross Lubin in der Intendantur Graudenz (1804).

Namen der Besitzer-Religion (M=Menn,L=Luth,C=Cath)-Anmerkung. (Taxes in Thr-SGr-Pf are not given here; olim = Latin: formerly)

A.Gross Hübner :
1.Heinrich Wohlgemuth,jetzt Jacob Goertz jun.(M),hat anno 1798 die Witwe des Menn.Heinrich Wohlgemuth geheiratet.
2.Jacob Goertz,olim Hans Kerber (M),hat in anno 1795 die Witwe des Menn.Hans Kerber geheiratet.
3.Franz Bartel,olim Salomon Jantz (M),durch Einheiratung mit der Witwe Salomon Jantz in 1798.
4.Martin Boltz (M),ist schon zu polnischer Zeit im Besitz gewesen.
5.Michael Schmidt, vorhin Peter Fick(L).
6.Isaac Adrian (M),erkauft von dem Menn.Christoph Görtz in 1778.
7.Peter Dirks (M),in 1790 eingeheiratet.
8.Stephan Baltzer (M),ist schon zu polnischeer Zeit im Besitz gewesen.
9.Johann Rahn (L)
10.Abraham Goertz (M),in 1778 von Isaac Adrian erkauft.
11.Peter Franz (M),besitzt diesen Hof aus polnischer Zeit her.
12.Peter Jantz,olim Peter Martens (M),durch Heiratung mit der Witwe Simon Bolte in 1796.
13.Abraham Bartel,jetzt David Pauls (M),in 1782 vom M.Heinrich Goertz erkauft
14.Johann Sturmowski (C) olim Adrian Goertz (M)
15.Johann Wigang (L)
16.Peter Goertz (M),ist aus polnischer Zeit im Besitz dieses Hofes.
17.Andreas Kissau (L).

B.Klein Hübner:
1.Wittwe Bahlau (M),ist Besitzerin aus polnischer Zeit und gehört zu Nr.3 voriger Seite.
2.Gottfried Berg,olim Mich.Groenke(C), aus dem Hofe Nr.6 acquiriert.
3.David Roeder (L),desgl.
4.Zacharias Ewert (M),hat schon anno 1788 abgebaut und gehört zu dem Hofe Nr.11
5.Michael Janke olim Jacob Goerke (L),gehört zu dem Hofe Nr.13.
6.Christian Behrend (L),ad Hof Nr.15
7.David Loefke (L), ad Nr.16
8.Michael Dorau (L), ad Nr.14
9.Johann Preuss Witwe (L), ad Nr.5
10.Johann Kuhn (L), ad Nr.7
11.Cornelius Witt hat an Kissau verkauft,der jetzt unter den Grosshüfnern stehet, ad 4.
12.Peter Hiske (L), ad Nr.17
13.Hans Knuth Witwe (L),existiert aus polnischer Zeit und gehört zu dem Erbe Nr.11
14.Peter Block (M), hat dieses Grundstück 1800 von dem Menn.Peter Franz gekauft und ist immer im Besitz der Mennoniten gewesen.
15.Heinrich Baltzer,olim Hans Kerber (M), aus dem Erbe Nr.5
16.Christian Behrend der sub Nr.6 schon als Kl.Hüfner aufgeführt ist,gehört zu dem Erbe Nr.10 und ist ein neuer Abbau laut Königl.Cammer Consens vom 5 Febr.1802.
17.Peter Loefcke (L).

Die Gerichtssprache war damals so wie heute nicht immer allgemein verständlich. Die alte Handschrift ist nicht immer leicht leslich und sollte gutes Übungsmaterial für Geschichtsseminare abgeben. (The court language in olden as well as in modern times is not always intelligble. The handwriting is not always easily readable and is a challenge and good study material for history seminars.)

Here are some expressions and abbreviations which I found in the documents:

a.c. = anni currentis = laufenden Jahres; of the current year
a.pr. = anni prioris = des vergangenen Jahres; of the previous year
a.u.s = actum ut supra = geschehen wie oben; occured as above
acta judicialia= Gerichts-Protokolle; court protocols
assistentia = legal assistence by a learned friend since men often and women always never could write. This is shown in the xxx or +++ in signatures
berichtigen = bezahlen, begleichen; pay
Comparent = Partei und Teilnehmer an einer Gerichtsverhandlung; party, participant
Copia vidimata = beglaubigte Kopie; certified copy
Courant = Münzgeld, Hartgeld; currency
decourtiren = abziehen, in Abzug bringen; deduct
deductis deducendis = nach Abzug des Abzuziehenden; after deducting what need to be deducted
deferiren = genehmigen, bewilligen; approve
defunctus, -a = Verstorbene(r); deceased
einhändigen = mit eigener Unterschrift versehen; sign
exdivision = Erbteilung; estate partition
expediren = ausfertigen; write a document
Geköchsgarten = Küchengarten; kitchen garden
gez. = gezeichnet; signed by
ingrossation = Eintragung in das Grundbuch; recording in the deed book
in subsidium = als Ersatzhaftung; as a collateral
interessen = Zinsen; interest
L.S. = locus sigilli = Ort des Amtsstempels; place of official seal
maternum = mütterlicher Erbteil; maternal heritage
paternum = väterlicher Erbteil; paternal heritage
Pertinentien = Zubehör; belongings
petitum = Gesuch, Eingabe; petition
pormeridiana = vormittags; in the morning
Possessor = Besitzer; owner
praestiren = leisten; perform
pretium = Preis; price
Punctation = Vertragsentwurf mit den Hauptpunkten; draft summary with main points
Pupillen = Unmündige, Mündel, Waisen; minors, orphans
ratihabition = Genehmigung; approval
Recess = Auseinandersetzung, Vergleich; agreement
rthlr = Reichsthaler; Prussian dollar
salvo jure cujusvis = unbeschadet des Rechts eines beliebig anderen; irrespective of rights of others Schichtgeber = Haupterbe, der das Erbe (=Schicht) mit erbberechtigten Kindern; (=Schichtnehmer) teilen muss; main heir sharing heritage
Tutorium = Vormundschafts-Urkunde; guardianship document
verbinden = verpflichten; legally bind

Xerox copies (1993) from the Bydgoszcz archives.

Band 1582 No.1 Gross Lubin, Amtsgericht Neuenburg (Nowe), Westpreussen (zespol.68)

. Inhaltsübersicht:
Hypothekenakten Gr.Lubin Nr.1,Amtsgericht Neuenburg,vor 1818 Graudenz Archiwum Panstwowe,Bydgoszcz: Akt Sadu Obwodowego w Nowem----------- Seite: Titel:Hyp.Beil.Acten...Gr.Lubin Nr.1 gelegenen Grundstücks (sygn.68/1582)

Grenzen,Besitzer,Wert,Schulden des Grundstücks, Protokoll von 1784 1 Copia A: Verkauf des Grundstücks Klaus Frantz an Peter Goertz,Gr.Lubin, 1771 2
Copia A: Michael Dohrau verkauft 4 Morgen Land an Peter Goertz, 1778-9
Copia B:Nachlass der verstorbenen Maria Goertz geb.Unruh, Gr.Lubin, 1780 13
Copia C: Erbteilung des Peter Goertz, Gr. Lubin, 1772------------------15
Geburtstage der Kinder des Peter Goertz, Gr. Lubin------------------19
Copia D: Erbvergleich Peter Goertz mit Tochter Agneta, 1780---------26
Copia E.:Nachlass der vertorbenen Anna Boltz geb.Balzer, 1775-------28
Copia F.:Nachlass der 1778 verstorbenen Maria Schroeder geb. Siebrandt 35

Table of Contents :

Mortgage records Gr. Lubin Nr. 1, Court of Neuenburg, prior to 1818 of Graudenz Archiwum Panstwowe, Bydgoszcz: Akt Sadu Obwodowego w Nowem---------- Page: Title: Hyp.Beil.Acten...at Gr. Lubin Nr. 1 located real estate (sygn.68/1582)

Borders, Owners, Value, Debts of real estate, initial protocol of 1784---1
Copia A:Sale of real estate from Klaus Frantz to Peter Goertz,Gr.Lubin,1771 2
Copia A: Michael Dohrau sells 4 Morgen of land to Peter Goertz, 1778---9
Copia B:Estate of deceased Maria Goertz geb.Unruh, Gr.Lubin,1780------13
Copia C:Estate partition of Peter Goertz, Gr.Lubin,1772---------------15
Birth days of Peter Goertz children, Gr.Lubin-----------------------19
Copia D: Peter Goertz Agreement with his daughter Agneta, 1780--------26
Copia E:Estate of deceased Anna Boltz geb.Balzer, 1775----------------28
Copia F:Estate 1778 of deceased Maria Schroeder geb.Siebrandt---------35

Titelseite: nro. 1 CBP 1233
Hyp.Beil. Acten des Königl.Land und Stadt Gerichts Graudenz über das zu Gr.Lubin sub. Nro. 1 gelegene Grundstück wozu 1 Hufe 22 Morgen 210QR theils Wiesen theils Saeland und Land in der Gross Lubiner Weichsel Kämp.
Possessor Peter Goerz, Heinrich Goertz, Helena Franz geb.(Goertz?)Bartel, Peter Franz

68/1582 *** Seite 1: Actum Gross Lubin den 16.April 1784, 11 pormeridiana Im heutigen dato wurde der Besizzer eines emphyteutischen Grundstücks von 1 H 22 M 210 Ruthen zur Berichtigung des tituli possessionis aufgefordert und von demselben folgendes zum Protokoll beygebracht

1.Von der Lage Grenze und Pertinentien des Grundstücks. Es grenzt dieses Grundsdtück gegen Morgen mit dem Weichsel Damm, gegen Mittag mit der Pringster Huben, gegen Abend mit den Montaufluss und gegen Norden mit des Landgeschworenen Wigang und gehören überhaupt zu diesem Grundsdtück 1 H 22 M 210 R. etc...

68/1582 *** Seite 1': 2.Von dem Besizzer und dessen titulo possesesionis.

Der izzige Besizzer dieses Grundstücks ist Peter Goerz, er hat dasselbe von dem Claus Frantz nebst einigen Sachen laut Kauf Contract vom 14.April 1771 vor eine Summa von 5500 fl,so fünftausend fünfhundert Gulden pr. käuflich erstanden nebst Kauf Summa...laut Contracts befindlichen Quittungen von demsselben ...ausgezahlet worden.

3.Von dem Bestande des Grundstückes. Zwar wäre sein Grundstück in keiner Feuer Societaet, da diese Einrichtung überhaupt in der hiesigen Niederung nicht stattfände ....seiner Ehegattin der Maria geb.Unrau durch die Geschworenen Grodt und Krzewiszinsky unterm 27.Juni 1780 sämtliche Gebäude incl. der Ausssaat und der ..... mit der Taxe von 1267 rth 78 gr...

4.Von den Schulden, real Verbindlichkeiten und Lasten.... dem Priester zu Gross Lubin

68/1582 *** Seite 2: Copia A.
Kund und zu wissen sey hiemit jedermänniglichen absonderlich denen so hieran gelegen und solches zu wissen von nöthen ist, dass heute dato den 14.April anno 1771 in der Ehrb. Claus Frantzen seine Behausung in Beisein der Ehrb.Männer Heinrich

68/1582 *** Seite 2': Unruh und Heinrich Frantz, Mittnachbaar auf Muntau und der 2 Ehrb. Männer Martin Wiegang und Timon Boltz Mittnachbaaren alhie auf Gross Lubin ein aufrichtiger unwiederruflicher und gerechtbeständiger Kauf und Handel Contract geschlossen

68/1582 *** Seite 3: wurde zwischen dem Ehrb. Klaus Frantz Mittnachbaar alhie auf Gr.Lubin an einem Theil und dem Ehrb. Peter Goertz von Klein Lubin andern Theils in folgender Gestalt.Es verkauft der Ehrb. Claus Frantz dem obbemeldeten Peter Goertzen seinen in Gr.Lubin

68/1582 *** Seite 3': gelegenen Hof mit allen Gebäuden benebst dem dazu gehörigen Lande und dem Theil der Kämpe mit Rücken und Brücken und allem was Erd, Nied und Nagelvest ist wie auch den befindlichen Strauch und Grenz Pfähle und die 2 braune Stuthen, 2 Kühe nebst die besten, einen

68/1582 *** Seite 4: Pflug mit Zubehör, eine Egge mit eisernen Zinken, einen grossen Waagen mit Littern, Wachs?Betten, bestehend in 4 Betten 4 Küssen 1 Pahl 2 Fuss Laken: ausgenommen 4 Morgen Land die an seines Nachbaaren Martin Wiegans Grenze und Seite liegen auf dieser Seite des Wasserganges. Die Verkäufer vor sich dar-

68/1582 *** Seite 4': aus behält nebst einem freyen Fahr Wege zu fahren und Vieh zu jagen, doch ohne Schaden vor und umb eine gewisse Summa Geldes von 5500 fl, sage Fünftausend fünfhundert Gulden hiesige gangbaare Münze einen jeden Gulden zu 30 pr gr. gerechnet, wovon Käufer

68/1582 *** Seite 5: dem Verkäufer gleich beim Übertrage 1500 fl und auf den 1.May desgl. laufenden 1771 Jahres 1500 fl verspricht zu erlegen, das übrige folget auf Terminen nemlich auf nächst kommenden S.Martin dieses 1771sten Jahres 1000 fl und auf May wen wir schreiben 1772 werden 800 fl und den Rest als 700 fl auf S.Martini in demsselben 1772sten Jahre richtig und ohnwei-

68/1582 *** Seite 5': gerlich zu bezahlen. Dabey aber behält Verkäufer noch auf 2 Jahre freye Wohnung im Stübchen wie es der Ehrb.Johann Block gehabt hat auf 2 Jahr und 5 Schweine freie Weide im Sommer, auch ein Stück vom Baumgarten wie es ausgezeichnet worden und ein Geköchs Garten 4 Küken gaar über das halbe Land, die Weiss Baum die über der Trift stehen behält Verkäufer

68/1582 *** Seite 6: vor sich. Sollte er aber eher wegziehen als die 2 Jahre aus sind, so hält die vorbemeldte freye Aushaltung an der Hofbesizzer ausgenommen die vorbeschriebene 4 Morgen Land und die weiss Bäum behält der Verkäufer doch für sich. Als den aber wird auch Käufer schuldig sein, dem Verkäufer über ein Jahr von oben gesagt

68/1582 *** Seite 6': der andere gleichwohl gültig und so kräftig sein soll als wenn alle beide vorhanden wären, dahero solches von beiden Theilen mit eigenhändiger Unterschrift bekräftiget und hat jeder Theil ein Exemplar zu sich in Verwahrung genommen. Geschehen auf Gr.Lubin im Jahr und Tag wie oben.

68/1582 *** Seite 7: Was von den 4 Morgen anbelanget, die sich Verkäufer vorbehalten, die soll Käufer in allen Dorfs Vorfällen vorstehen, sowie es bey uns gewöhnlich ist, aber dagegen wird Verkäufer verbunden sein, allemahl auf May und Martin wie die Nachbaaren Rechnung halten

68/1582 *** Seite 7': was das Pacht? ...auf die Morgen betrifft auf seine 4 Morgen auf die beiden oben bemeldeten zeite schuldig zu bezahlen sein.
gez.Klas Frantz, Verkäufer bezeuge dieses
gez.Peter Goertz als Käufer zeuge dieses und bekenne wie oben vermeldet
gez.Stefan Baltzer, Schultz im Nahmen der ganzen Nachbarschaft bezeige dieses

68/1582 *** Seite 8: Beim Übertrag 1500 fl richtig empfangen, worüber ich ihm richtig quittiere wieder auf die May Termin empfangen 1600 fl wovor ich quittire auf Martins Termin empfangen 900 fl wovor ich quittire, wieder die letzte Termin 1500 fl, macht in summa 5500 fl,worüber ich quittire. Dass vorstehende Abschrift mit dem Original gleichstimmig ist, attestirt in fidem Gross Lubin d.16.April 1784 - gez.Fischer, Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 9: Copia A.
Kund und zu wissen sey hiermit jeden männiglich absonderlich so hier angelegen und solches zu wissen von nöthen haben, dass heute dato Anno 1778 den 3.July in des Ehrbaren Michael Dohrauen seine Behausung im Beyseyn der Ehrbaren

68/1582 *** Seite 9': Männer als Hans Kerber Mittnachbahr auf Gross Lubin wie auch der Ehrbare Mann Gottfriedt Dohrau alhier auf Gross Lubin ein aufrichtiger Kauf und Handels Contract geschlossen worden zwischen dem Ehrbaren Michael Dohrau an einem Theil

68/1582 *** Seite 10: und der Ehrbaren Peter Gertz Mittnachbahr auf Gross Lubin andern Theils, so ist dieser Kauf in folgender Gestalt abgeschlossen also: Es verkaufet der Ehrbare Michael Dohrau dem oben

68/1582 *** Seite 10': bemeldten Peter Gertzen 4 Morgen Land welche 4 Morgen in dem Käufer sein landt liegen vor und umb eine gewisse Summa Geldes nehmlich vor 600 fl a der fl.zu 30 fl Preuss. welche Summa Geldes Käufer verspricht dem

68/1582 *** Seite 11: Verkäufer in diesem 1778ten Jahr ein Halbe Morgen Heu Gross auch noch auf das 1779ten Jahr dito Eine Halbe Morgen Heu Gross beyde Jahr auf 2 Hau und zu mehrerer Uhrkund und stets Festhaltung alles

68/1582 *** Seite 11': obigen sind diese Briefe zwey Exemplare gleiches Lauts und Inhalts unter Einer Hand verfertiget, und mit den 3 Buchstaben A.B.C. gezeichnet, mit dem Beding, dass ferner einer

68/1582 *** Seite 12: solte abhändig kommen, der andern gleich vollgültig und so kräftig sein soll, als beyde vorhanden wären, dahero solches von beyden Theylen mit eigenhändiger Unterschrift bekräftiget, geschehen im Jahr und Tag wie

68/1582 *** Seite 12':oben.
Ich Gottfriedt Dohrau in meines Sohnes Stelle mit Bewilligung seiner Frauen bekenne dieses mit gehaltener Feder.
Ich Peter Gertz als Käufer bekenne wie oben.
Ich Michael Dohrau als Verkäufer bekenne wie oben.
Ich Michael Dohrau habe die Kauf Summa richtig empfangen nehmlich 600 fl wo von ich quittire Anno 1778 den 3.July.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem producireten Original solches attestiret.
Gross Lubin d.16.April 1784. -gez.Fischer, Justiz Actuarius.

68/1582 *** Seite 13: Copia B
Extract aus dem nach Ableben der Maria Goertz geb.Unrau unterm 27.Juni 1780 durch den Grodt und Krzewiszinsky aufgenommenen Inventario cum taxa. Tit.III. An Immobilibus.
Ein mittelmässiges Wohnhaus von Schurzwerk 34 f.lang 45 f breite wird taxiert --------- 400 rth.
Ein alter Stall von Bindwerk 105 f lang und 45 f breit wird taxiert ------------------- 100 rth
Eine Scheune von Bindwerck nebst 2 Abseiten 45 f lang und ebendso breit wird taxiert--- 200 rth
Eine neue Scheune von Bindwerck 44 f lang 33 f breit ist taxiert -----------------------100 rth
Summa 800 rth Dass diese Abschrift mit dem Original quoad partem concorrentem vollkomen übereinstimmt, attestiere in fidem Gross Lubin d.16.April 1784 gez.Fischer. Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 14: Heute indessen giebt der izzige Besizzer selber folgende Schulden zur ingrossation an.
1, die seinen rechten Kindern Helena und Jacob von ihrer Mutter Helena geb. Siebrandt und ihrem nach der Mutter verstorbenen Bruder Thomas zugefallenen Erbtheile laut Erbrecess vom 11.Juni 1772 incl. der demselben ausgesetzten Zusazze und Kindergelder iedem mit 938 fl 7 gr 9 pf und beyde zusammen 1876 fl 15 gr, so eintausend achthundert sechs und siebenzig Gulden 15 gr. Diese 1876 fl 15 gr sind also zur ingrossation zu bemelden.
2, die seiner Tochter Agnetha nach ihrer Mutter der Maria geb.Unrau laut Recess vom 28.Juni 1780 zugestellten Erbtheil von 470 rth 30 gr 9 pf welche gleichfalls auf dieser Immobile zur ingrossation zu notieren.
Hiernächst führe er die Vormundschaft über die Kinder der Anna Boltzin geb.Baltzerin aus Gross Lubin namentlich 1-Anna, 2-Helena, 3-David. Da er jedoch in Rücksicht dieser Vormundschaft bloss tutor honorarius und ihm nicht einmal die Einziehung der Interessen aus dem seinen Unmündigen ausgemittelten Erbtheile ein jeder mit 198 rth 58 gr 12 3/5 pf ....welcher sich noch bey Peter Martin Boltz befände aufgegeben worden, so sehe er sich auch nicht verbunden, hieran etwas auf sein immobile ingrossieren zu lassen....müsste aus dem Interesse der ältesten Tochter etwas erheben zum Erbe, er wolle sich dahero gefallen lassen, dass auch der jährliche Betrag der Interessen der seiner Pflegetochter zustehenden mütterliche Erbtheil davon der ältesten Tochter
1, Anna incl.der Zu...-------------237 rth 28 gr ...
2, Helena -------------------------219 rth 28 gr ...
3, David --------------------------219 rth 28 gr ...
====675 rth 86 gr 14 pf

68/1582 *** Seite 14': mit 121 fl 18 gr 10 4/5 pf oder 40 rth 48 gr 10 4/5 pf auf sein zu Gross Lubin belegenes Immobile zur ingrossation notiert werde.

2, führe er die Vormundschaft über die Kinder der Maria Schroeder geb.Siebrandt zu Klein Lubin
a,Johann, b,Peter, c,Heinrich, d,Isaac, e,Abraham, f,Elisabeth, g,David deren mütterlicher Erbtheil mit 1333 rth 30 gr und eine jede von 190 rth 15 3/4 pf stünde zwar noch auf dem Isaac Schroederschen Grundstücke zu Klein Lubin, indess bliebe verner der Betrag der jährlichen Interessen deren Einziehung ihres Inhalts der Erbrecess vom 26.May 1779 einzuziehen nachgegeben werde... und lasse sich gefallen, dass selbige mit 80 rth zur ingrossation auf sein Grundstück notiert werde.

3, wäre er auch Vormund von den beyden unmündige Kinder des Claus Frantz Elisabeth und Eva, indessen habe er die Theilungsrecesse noch nicht extrahirt erhalten und wisse dahero auch nicht, wie hoch sich die Antheile seiner Pflegebefohlenen belaufen .......zur Ausfertigung des Hypothequenbuchs vorgefunden, dahero wurde gegenwärtiges Protocoll geschlossen und von dem Besizzer Peter Goertz unterschrieben und ... dass in der Folge sein Grundstück mit Nr.1 werde bezeichnet werden ut supra. gez.Peter Gertz - gez.Fischer

68/1582 *** Seite 15:Copia C.
Kund und zu wissen sey hiemit vor jedermänniglichen absonderlich denen so hieran gelegen, und solches zu wissen von nöthen ist, wie das heute dato den 11.Junius Anno 1777 alhier auf Gross Lubin eine aufrichtige Schicht und Theilung ist getroffen und geschlossen worden zwischen den Ehrbaren

68/1582 *** Seite 15': Peter Gertzen und seinen drey leiblichen Kindern in Presens und Beysein Eines Ehrbahren Schultzen Amts als der Ehrbare Timon Boltz Schultz, und die dazu erbethnen Vier unterparteische gutten Männer als Schulz der Ehrbare Martin Wiegang Mitnachbar von Gross Lubin und

68/1582 *** Seite 16: der Ehrbare Hans Kerber von der Compagnie eines Theils und der Ehrbare Christoph Gertz und der Ehrbare Martin Boltz andern Theils; wie auch die ehrbaren Vormünder als der Ehrbare Hans Kerber und der Ehrb.Peter Frantz beyde Mittnachbarn

68/1582 *** Seite 16': alhier auf Gross Lubin und ist geschehen in der Gestalt und also wie folget. Nachdem nun Gott durch den zeitl.Todt von dieser Welt hat abgefordert, die Ehrbare Frau Helena Gertzen und gebohrene Siebranten gewesene Mitnachbar alhier auf Gross Lubin

68/1582 *** Seite 17: und hat hinter sich verlassen ihren liebgewesenen Ehemann im Witwerstande, und ihre drey leibliche Kinder benebst ihre Verlassenschaft meint aber der Ehrbare Peter Gertz als Wittwer durch Zuschickung Gottes gesonnen ist, wider in den Stand der Ehe zu begeben, als hat

68/1582 *** Seite 17': er nach üblichem Gebrauch den Erben richtige Schicht und Theilung gethan, in Gegenwarth der oben gedachten Männer als haben sie mit einander einen Aus Handel getroffen nehmlich vor eine gewisse Summa Geldes 6000 fl. in dessen sind auszahlende

68/1582 *** Seite 18: Schulden als nehmlich 2700 fl, bleibt also noch zu vertheilen nehmlich 3300 fl, davon bekomt der Erbgeber die Hälfte als nehmlich 1650 fl, die andere Hälfte bekommen die 3 Erben ein jeder nehmlich 550 fl macht in summa 1650 fl an guter

68/1582 *** Seite 18': gangbarer Müntze, indessen bekommen die Kinder, die Knaben zu einem Handwerk 30 fl und die Mädchen auch 30 fl zu Betten, der jüngste Sohn bekommt die Mutter Lade, die andern sollen auch eine Lade bekommen oder 15 fl, an stelle die

68/1582 *** Seite 19: Laken bekommt ein jeder ein Halb Schock drey Stücksche Leinwand. Es ist auch der Vater oder Stiefmutter oder Besitzer des Landes die Kinder mit Speise und Trank und gebührlicher Kleydung bis zu den mündigen Jahren zu versorgen, und sind mündig erkandt der Knabe von 18

68/1582 *** Seite 19': und das Mädchen von 16 Jahren.
Eleonora ist gebohren Anno 1769 den 14.Novbr, ist mündig 1785 den 14.Novbr.
Jacob ist gebohren Anno 1769 den 14.Novbr., ist mündig 1787 den 14.Novbr.
Thomas ist gebohren Anno 1772 den 17.Januarius, ist mündig

68/1582 *** Seite 20: 1790 den 17.Januarius.
Als dann soll der Besitzer des Landes denen Kindern schuldig sein mit gangbahrem zu zahlen:
Solte aber der Besitzer des Landes das Geld nach den mündigen Jahren nicht abgeben und die Kinder nicht brauchen möchten, so soll der Besitzer

68/1582 *** Seite 20': des Landes verbunden sein, mit gebührlicher Provision verrenten oder den Vormündern alles richtig abgeben, bis zu den letzten Gr. Es soll auch der Besitzer des Landes verbunden sein, den Knaben zur Schulen halten, den Knaben fertig lesen, schreiben und rechnen

68/1582 *** Seite 21: wie auch die polnische Sprache zu lernen, dass er wohl erfahren sey, und das Mädchen fertig ein Evangelium lesen kann, und ein Lied aufschlagen kann. Solte aber der Besitzer des Landes verkaufen oder

68/1582 *** Seite 21': vertauschen oder unter andere Herschaft sich begeben, so soll es nicht geschehen, es sey den, dass der Besitzer des Landes denen Vormündern völlige Genüge und Caution vor Schulzen und Gerichten und

68/1582 *** Seite 22: der gantzen löbl. Nachbarschaft geschehen möchte. Solte aber der Besitzer des Landes mit den Kindern nicht also umgehen, dass nicht zu leiden wäre, so haben die Vormündern Frey und Macht,

68/1582 *** Seite 22': dieselben wegzunehmen und anderswo hin zu bestätigen, und ihr Erbtheil soll zugleich gefällig sein und mit was guten gangbarerer Geldern schuldig zu zahlen verbunden sein. Was an Hemden und Kleydern anbelanget, ist ein Aparter Aufsatz bey denen

68/1582 *** Seite 23: Vormündern, die Bücher und Zinnenzeug das behält der Vater vor sich. Zu wahrer Uhrkund und stets fester Haltung alles obigen sind 3 Exemplar gleiches Lauts und Inhalts mit einer Handt verfertiget nach dem A.B.C.

68/1582 *** Seite 23': durchgeschnitten, mit dem Beding, dass wenn da einer davon solte verlohren oder abhändig sein, der andere gleich gültig sein soll als wenn sie beyde vorhanden wären. Worauf sich das löbl. Schultzen Amt

68/1582 *** Seite 24: benebst der Vater und die vorgesetzte Ehrbare Vormünder der Kinder eigenhändig untergeschrieben. Actum Gross Lubin Jahr und Tag wie oben
gez.Peter Gertz als Vater und Erbgeber bekenne wie oben vermeldet
gez.Hans Kerber als Kinder Vormund

68/1582 *** Seite 24':
gez.Peter Frantz als Kinder Vormund.
gez.Timon Boltz Schultz.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original vollkommen überein, solches attestirt Gross Lubin den 16.April 1784 gez.Fischer -Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 25:Copia C.C.
Ein Aufsatz von der Mutter ihrer Kleyder wie viel das ich empfangen hab
vor die Beyne Rock --------------------- 6 rth
vor das braune Liefchen ----------------9 rth
vor das schwartz liefchen ---------------4 rth
vor den düster blau Rock und die West --32 rth
und den lichtblauen Rock ----------------8 rth
die Strümpfe Halb vertrag ---------------1 rth
ein charchen? Liefchen ------------------1 rth 15 gr
--------- in Summa ---------------------61 rth 15 gr
Dieses hat der Vater oder Landbesitzer empfangen und hat es in seinem Gebrauch.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem pro und edirten Original solches attestirt Gross Lubin d.16.April 1784 - gez.Fischer, Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 26: Copia D.
Actum Gross Lubin den 28.Juni 1780 in der Behausung des emphiteotischen Einsassen Peter Gertz.
Wenn gemäss vorhergegangener Resolution vom heutigen dato die exdivision zwischen dem emphyteotischen Einsassen Peter Gertz an einem und der unmündigen Agneta Gertzin am andern Theil angeleget werden soll: so wurde damit folgender Gestalt verfahren. Die Summa Inventarii nach Abzug der Schulden beträgt 940 rth 61 gr, hiervon participiret Schichtgeber seine cöllmische Hälfte mit 470 rth 30 gr 9 pf und die unmündige Agneta gleichfals 470 rth 30 gr 9 pf zum mütterlichen Antheile. Es bleibt das

68/1582 *** Seite 26': maternum dieses Kindes zwar auf dem Grunde des Schichtgebers stehen, indessen haftet derselbe mit seinem sämtlichen mo et imobiliar Vermögen in subsidium aber auf die Vormünder mit alle ihrem Haab Gut der Unmündigen zur Sicherheit und ist Schichtgeber schuldig, das Antheil ihres Kindes mit 6 procent vom Hundert jährlich zu verzinsen, vor die Erziehung, Pflege und Kleydung des Kindes jährlich 18 rth von den Interessen und sich zu behalten, den Überrest aber denen Vormündern, damit selbige es mit unserem Consens auf Interessen wiederrum weiter austhun können, auszuzahlen, und dieses geschieht bis ins 16 Jahr des Alters des Kindes. Nach dem 15 Jahr muss Schichtgeber die volle Interessen des Erbtheils der Agnetae denen Vormündern auszahlen, diese müssen vor die sichere Unterbringung desselben mit unserer

68/1582 *** Seite 27: Einwilligung gehörige Sorge tragen oder sie ihrer Pflegebefohlenen so sie deren benöthiget ist reichen; im übrigen über Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung führen, und letztere alljährlich im Monath Novbr vor uns ablegen. Die Herbeyschaffung des noch fehlenden Taufattestes wegen des Alters der unmündigen Tochter wird dem Schichtgeber bey 3 rth Strafe binnen 8 Tagen aufgegeben. Der Schicht und Manifestations Eyd wird der Unmündigen bis zur erlangten Majorenitet nehmlich dem 21.Jahre expresse reserviret, gegenwärtiger Exdivision Recess geschlossen, salvo jure cujusvis confirmiret und denen Interessenten in duplo ein Exemplar dem Schichtgeber auf einem 1 rth 45 gr Stempelbogen, das zweyte denen Vormündern auf einem 4 gr Stempelbogen in forma probante extradiret ut supra.
Königl.Westpreuss.Dom.Justiz Amt. (L.S.) Radecke - Fischer Dass vorstehende Abschrift mit dem Original voll-

68/1582 *** Seite 27': kommen übereinstimmt attestiret in fidem Gross Lubin d.16.April 1784 - gez.Fischer,Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 28: Copia E.
Actum Graudenz d.6.July 1775.
Zur Exdivision der den 22.Aprill c.a. in Gr.Lubin verstorbenen Anna geb.Baltzerin und zuletzt verehel.gewesenen Martin Boltzin erscheinet deren nachgebliebener Ehemann Martin Boltz zusamt deren theils mündigen theils unmündigen Erben
1, Agnetha Evert verehel.Peter Frantzin in Gr.Lubin geboren d.17.Septbr.1754 in assistence

68/1582 *** Seite 28': ihres Ehemannes.
2, Jacob Evert geb.d.11.Novbr.1756 in assistence seiner Vormünder Peter Gertz und Stephan Baltzer, beide aus Gr.Lubin als welche 2 Erben die defuncta mit ihrem ersten Mann Claus Evert erzeuget.
3, Anna Boltz geb.den 5.Septbr.1766
4, Helena Boltzin geb.den 2.Martii 1769 und
5, David Boltz geb.den 5.Juny 1772, gleichfalls in assistence des

68/1582 *** Seite 29: Peter Gertz und Stephan Baltzer als welche auch diesen 3 Kindern conscrito modo zu Vormündern bestellet worden. Nachdem nun das den 16.Juny c.a. cum taxa conscribirte Inventarium Stück vor Stück mit denen sämtlichen Erben durchgegangen und von ihnen dawieder nichts eingewendet, auch da Schichtgeber alles gewissenhaft angegeben

68/1582 *** Seite 29': und auch nichts verschwiegen zu haben versichert, demsselben der Schichteid zwar erlassen, doch aber denenselben unmündigen Erben, bis zu ihrer Majorenitaet reserviret worden, so wird hiernächst zur Exdivision geschritten.
Die Summa des Inventarii beträgt -------------------- 2499 rth 7 gr.
Wenn nun hiervon die Debet Schulden mit ----------------49 rth 5 gr
und die Gerichtskosten mit -----------------------------15 rth --57 rth 50 gr
abgezogen worden, so bleibet massa exdividenda -------1986 rth 47 gr.
Hiervon erhält

68/1582 *** Seite 30: Schichtgeber seine cöllmische Hälfte mit 993 rth 23 gr 9 pf und ein jeder der 5 Erben zu seinem Muttertheil 198 rth 58 gr 12 3/5 pf, werden aber die zwey Erben ersterer Ehe bey der nach ihres Vaters Claus Everts Tode über ihr väterliches Erbtheil und zwar ein jeder 46 rth aus dem vollen Guthe erhalten haben, so sind selbige erböthig, sich von ihrem gegenwärtigen mütterlichen

68/1582 *** Seite 30':Erbtheil ein jeder 31 rth und also beide 62 rth decourtiren und solche denen 3 Erben lezterer Ehe zu gleichen Theilen a 20 rth 60 gr zukommen zu lassen. Gleicherweise verspricht Schichtgeber von seiner cöllmischen Hälfte einer jeden seiner zwey leiblichen Töchter zur Hochzeit -16 rth 60 gr, zu Betten -20, und zur Anschaffung einer Lade -4/ (insgesamt also )=40 rth 60 gr,dem Sohn hingegen als welchem die seiner

68/1582 *** Seite 31: verstorbenen Mutter zugehörig gewesenen Lade zufällt, annoch zu Erlernung eines Handwerks 20 rth und der älteste Tochter Anna, da selbige an beiden Armen gebrechlich ist, ihrer Mutter Brautschaz in 6 Stück Holländische Species Ducaten bestehend, mit consens der übrigen Erben zu geben, überdem soll noch ein jedes der 3 leiblichen Kinder, ein halbschock Fläcksen dreystückchen Leinwand oder

68/1582 *** Seite 31': 30 Berliner Ellen bey Erreichung ihres 18.Jahres vom Schichtgeber erhalten. Schichtgeber verspricht hierauf, seiner Stieftochter Agneta verehel. Frantzin ihr

68/1582 *** Seite 32: mütterlich Erbtheil a 167 rth 58 gr 12 3/4 pf auf Martini 1776 und dem Stiefsohn Jacob Evert sein maternum auf Martini 1777, jedoch ohne Interessen baar und richtig auszuzahlen

68/1582 *** Seite 32': womit sowohl assistence als die Vormünder zufrieden sind. Die 3 leiblichen Erben bleiben beym Schichtgeber, als welcher sich statt der Zinsen bis zu ihrem 18.Jahre zu

68/1582 *** Seite 33: erziehen sich verpflichtet. Übrigens werden die Vormünder, welche den Handschlag debene grenida? tutela gegeben, ihrer Pflicht erinnert und dahin angewiesen, dass sie sowohl auf die gute und christliche Erziehung ihrer

68/1582 *** Seite 33': Pflegebefohlenen als auch auf die Sicherheit ihrer Erb Quote genau achthaben, als wofür sowohl Schichtgeber wie auch sie selbst unter ihrem sämtlichen Vermögen sub generali et speciali

68/1582 *** Seite 34: Hypotheque haften, womit den dieser Theilungs Recess geschlossen salvo jure cujusvis confirmiret und theils dem Schichtgeber, theils denen Vormündern ein Exemplar

68/1582 *** Seite 34': davon in forma probante extradiret ut supra. L.S. John Radecke dass vorstehende Abschrift mit dem Original Erb Recess völlig übereinstimmt attestiret in fidem Gr.Lubin d.16.April 1784 gez.Fischer, Justiz Actuarius

68/1582 *** Seite 35: Copia F.
Actum Justiz Amt Graudenz den 26.May 1779.
Zur Vertheilung des Nachlasses der den 1.Novbr.in a.pr. zu Klein Lubin verstorbenen emphyteotischen Einsassin Maria verehelicht gewesener Schroederin geb.Siebrandtin erscheint ihr nachgebliebener Ehegatte Isaac Schroeder zusamt denen seinen 7 mit defuncta erzeugten eheleiblichen unmündigen Kindern Johann, Peter, Heinrich, Isaac, Abraham, David und der Elisabeth constituirten

68/1582 *** Seite 35': Vormündern denen Einsassen Peter Goertz aus Gross Lubin und Christian Block aus Klein Lubin. Wann nun mit denen Interessenten das unterm 11.Febr. et seq:a.c. aufgenommene Theilungs Inventarium gehörig durchgegangen worden ist, Schichtgeber aber dagegen declariret, dass obzwar der sämtliche Nachlass deductis deducendis nur auf 2005 rth 4 gr 9 pf bey der unterm 11.Febr.a.c. geschehenen Inventur herausgebracht worden ist, so sehe er

68/1582 *** Seite 36: seine Vermögens Verfassung doch besser ein, dass er also mit aus väterlicher Liebe zu seinen Kindern deductis deducendis sich überhaupt 2666 rth und 60 gr taxire und letztere zur Hälfte zwischen sich und seinen sieben Kindern getheilt wissen wolle. Vormündern gegenwärtig acceptiren mit Vergnügen die Offerte des Schichtgebers und da selbige auf die Exdivision deren respectiven 2666 rth 60 gr antragen, Schichtgeber auch sogar die diese Theilung angehende sämtliche Gerichtskosten allein aus seinem Vermögen

68/1582 *** Seite 36': berichtigen will: so ist das Gesuche derer respectiven Erb Interessenten wie billig zu deferiren und erhalten demnach die Isaac Schroederschen sieben unmündige Kinder zusammen 1333 rth 30 gr zum mütterlichen Antheil et in capita 190 rth 42 gr 15 3/7 pf das Vermögen derer Unmündigen bleibt zwar auf deren Gründen des Schichtgebern stehen, welcher denn auch für die christliche Erziehung dersselben bis ins 16.Jahr des Alters die Interessen geniesst.

68/1582 *** Seite 37: Es müssen jedoch Vormündern nicht nur auf die gute Erziehung ihrer Pflegebefohlenen bedacht nehmen, hauptsachlich dafür sorgen, dass denen Unmündigen von ihrem Antheil nichts entgehen, sondern das dasselbe ihnen auch nach zurückgelegtem 21.Jahres ungekürtzt ausgezahlet werden sich eifrigst bestreben. Es wird das Vermögen derer Isaac Schroederschen Pupillen nicht nur auf das Vermögen

68/1582 *** Seite 37': des Schichtgebern, sondern auch in subsidium auf das Vermögen der Vormünder lociret, übrigens aber dieser Theilungs Recess geschlossen salvo jure cujusvis confirmiret, dem Schichtgeber auf einem 3 rth collateral Stempelbogen, denen Vormündern dagegen auf einem 1 rth Stempelbogen expediret ut supra. Königl.Preuss.Domainen Justiz Amt. gez.Radeck - Hoffmann - Fischer Vorstehende Abschrift stimmt mit dem producirten Original solches attestiret Gross Lubin, den 16.April 1784. - gez.Fischer, Justiz Actuarius.

Weitere Ablichtungen erhalten von Pastor Gary Harms,Emporia,Kansas: (Additional copies received from Pastor Gary Harms, Emporia, KS)

Gross Lubin Nr.1, Seite 103 (sygn.68/1582):

Abschrift zu den Hypothequen Acten des Barthelschen Grundstücks in Kommerau. Actum im Königl. Landgericht Graudenz den 7 ten Februar 1810.

Heute gestellten sich die Erben der zu Kommerau verstorbenen Anna Barthel geborene Kopper, nehmlich

1. der Schichtgeber Heinrich Barthel aus Kommerau und
2. die Hinterbliebenen und der Erblassenen mit dem gegenwärtigen Schichtgeber erzeugten Kinder
a. die Anna Barthel verehelichte Janz aus Schaudenen? in curatorischer assistence ihres Ehemannes Christian Janz, und
b. der majorene Sohn Heinrich Barthel aus Kommerau. welche Persohnen dem Gericht sämmtlich persöhnlich bekannt und vollkommen dispositionsfähig sind. Comparenten...bitten ihn die Nachlass angeben und zu bewerten. Dem Gesuche der Comparenten wurde ... und ihren ... die bisherigen

NB Neue Seite(new page)168 (Sept 1830): derselben angetragen.
4. Nach dem Tode des Heinrich Barthel junior verheirathete sich dessen Witwe mit dem Jacob Albrecht.
Die Albrechtschen Eheleute verkauften das Grundstück mittels Contracts vom 2 ten April 1820 an den Heinrich Janz... Zu den Acten Graud. den 7.ten Sept.1830

Neue Seite (new page): Seite 28: Copia C.
Actum Graudentz d. 6 ten July 1775.
Zur Exdivision des Nachlasses der den 22 ten April a.c. in Gr.Lubin verstorbenen Anna geb.Baltzerin und zulezt verehel. gewesenen Martin Boltzin erschien deren nachgebliebener Ehemann Martin Boltz zusamt deren theils mündigen theils unmündigen Erben
1. Agneta Ewert verehel. Peter Frantzin in Gr.Lubin, gebohren d.17.Septbr.1754 in Assistence ihres (Ende der Seite)

Neue Seite 80.(new page)
Nr.im Archiv den 31 August 1829 MM 9 Uhr, Graudenz

Von Seiten des unterzeichneten Königl. Land- und Stadt Gerichts als der Obervormundschaftliche Behörde wird der vor demselben in der Peter Franzschen Nachlass Sache zwischen der Schichtgeberin und dem Vormunde ihrer minorenen Kinder geschlossenen Erbrezess folgenden Inhalts:

Verhandelt bei dem Königl. Land- und Stadt Gericht zu Graudenz den 25.Januar 1828. In dem auf heute in der Nachlasssache des am 16.Septbr. 1825 zu Gross Lubin verstorbenen Einsassen Peter Franz anberaumten Termin erschienen heute
1. die Schichtgeberin Helena Franz geborene Barthel jetzt wiederum verehel. Peter Franz
2. im Beistande ihres jetztigen Ehemannes Peter Franz, und
3. der Einsasse Heinrich Dirks bereits verpflichtet als Vormund der
Peter Franz geboren den 1. Novbr 1820
Heinrich geboren den 7.April 1823
Johann geboren den 14.Februar 1825,
sämmtlich dem Deputirten von Person und als ispositionsfähig bekannt, erklärt einstimmig durch Handschlag....
(Ende der Seite- end of page)

Neue Seite (new page):
Verhandelt bei dem Königl.Land und Stadtgericht zu Graudenz den 17.April 1828. Zum Abschluss der Nachlass Regulierung des am 16.Septbr.1825 zu Gr.Lubin verstorbenen Einsassen Peter Franz steht auf heute Termin an und nehmen denselben wahr:
1.die Helene Franz geb.Barthel,jetzt wiederum verehel. Peter Franz mit diesem ihren Ehemann, und
2.der Vormund der minorenen Erben, Einsasse Heinrich Dirks, welche dem Deputirten bereits von Person und als dispositionsfähig wohl bekannt sind.
Einstimmig erklärten Comparenten, nachdem sie mit der Sachlage bekannt und sie insbesondere mit dem Inhalte der Verhandlung vom 25.Januar a.c. in Kenntnis gesetzt worden waren, es hat seine Richtigkeit, dass diejenigen 1201 rthl, welche der Einsasse Boldt bereits gezahlt hat, und welche gleichfalls noch zum Nachlasse gehören, noch nicht zur Theilung gebraucht sind, und es gebühren davon der Schichtgeberin als ihre köllmische Hälfte 62 rthlr, und jedem der drei Erben noch 20 rthlr 20 Gr. Jeder Ver..(Ende der Seite).

Ablichtungen 1993 aus dem Archiv zu Bydgoszcz-Bromberg.

Band 1586 No.5 Gross Lubin, Amtsgericht Neuenburg (Nowe), Westpreussen (zespol.68).

Inhalts-Übersicht :
Hypothekenakten Gr.Lubin Nr.5,Amtsgericht Neuenburg,vor 1818 Graudenz Archiwum Panstwowe, Bydgoszcz: Akt Sadu Obwodowego w Nowem --------Seite Titel:Beilage-Acten zum Hypotheken-Buch,Gr.Lubin Nr.5 (sygn.68/1586)
Protokollaufnahme wegen Besitztitel des Grundstücks, 1784 ---------1
Copia A.:Kauf-Contract Heinrich Goertz an Adrian Goertz, 1779---------3
Copia B.:Hypothek für Peter Goertz, Gr.Lubin, 1782 --------------------9
Nachlass des verstorbenen Adrian Goertz, 1793----------------------10
Regelung betr.Kinder des Adrian Goertz wegen Heirat s.Witwe mit Peter Franz 11
Betr.Verkauf des Peter Franz an Martin Sturmowski, 1798-------------11
Freistellung des Cantonisten Johann Sturmowski, 1795---------------23
Peter Goertz wegen Löschung der Pupillengelder, 1798 ---------------24
Heinrich Goertz, Gogolin lässt Hypothek löschen, 1798 ---------25
Copia:Peter Goertz lässt Hypothek löschen, 1798 ---------------26
Betr.Pupillengelder für Anna Boldt, 1798 --------------------------27
Nachlass-Akten Sturmowski, 1813----------------------------------30
Betr.Besitzveränderung Sturmowski, 1814 --------------------------37
Verkauf Sturmowski an Matthias Resmer, 1815-----------------------40
Verkauf Sturmowski an Christian Wollert,1815----------------------44
Betr.Besitzveränderung Christian Wollert,1815 --------------------49
Copia decreti betr.Hypothekenwesen Amt Graudenz, 1829--------------54
Betr.Hypotheken-Regulierung Christian Wollert---------------------55
Besitzer Gr.Lubin Nr.4 und Nr.6:Joh.Block,Heinr.Goertz,Abr.Bartel,Pauls.61
Betr.Pupillen Acten Sturmowski, 1832------------------------------62
Betr.Nachlass des verstorbenen Joseph Sturmowski, 1814-------------64

Table of Contents :

Mortgage records Gr.Lubin Nr.5,Court of Neuenburg, prior to 1818 of Graudenz Archiwum Panstwowe,Bydgoszcz:Akt Sadu Obwodowego w Nowem-------- Page: Title:Hyp.Beil.Acten...at Gr.Lubin Nr.5 located real estate (sygn.68/1586)
Initial protocol on legal title of real estate, 1784------------------1
Copia A.:Contract of purchase from Heinrich Goertz to Adrian Goertz, 1779 3
Copia B.:Mortgage in favor of Peter Goertz, Gr.Lubin, 1782--------------9
Estate of deceased Adrian Goertz, 1793-----------------------------10
Agreement Adrian Goertz children and marriage of his widow to Peter Franz 11
On sale by Peter Franz to Martin Sturmowski, 1798--------------------11
Conscription release of Cantonist Johann Sturmowski, 1795-------------23
Peter Goertz and release of orphan funds, 1798-----------------------24
Heinrich Goertz, Gogolin has mortgage released, 1798-----------------25
Copia:Peter Goertz has mortgage released, 1798----------------------26
On orphan funds in favor of Anna Boldt, 1798-------------------------27
Estate records of Sturmowski, 1813---------------------------------30
On ownership change Sturmowski, 1814-------------------------------37
Sale by Sturmowski to Matthias Resmer, 1815------------------------40
Sale by Sturmowski to Christian Wollert,1815-----------------------44
On ownership change Christian Wollert,1815-------------------------49
Copia decreti on new mortgage laws in Amt Graudenz, 1829-------------54
On mortgage rules Christian Wollert--------------------------------55
Owners of Gr.Lubin Nr.4 und Nr.6:Joh.Block,Heinr.Goertz,Abr.Bartel,Pauls 61
On orphan records Sturmowski, 1832---------------------------------62
On the estate of the deceased Joseph Sturmowski, 1814----------------64

Titelseite:nro.4 (gestrichen),3 vol. CBP 1237
Beilage Acten des gerichtlichen Grund und Hypotheken Buchs über das im Gerichtsbezirk des Königlichen Westpreuss. Domainen Justiz Amts Graudenz zu Gross Lubin im Culmischen Creise belegenen Grundstück von 10 Morgen Culmisch Säeland zu emphyteutischen Rechten Nr.5 Besitzer Johann Sturmowski Erben Joseph Sturmowski-Martin Sturmowski-Christian Wollert

68/1586 *** Seite 1:Actum Gross Lubin den 17.April 1784... dato wurde der Besizzer eines emphyteutischen Grundstücks von 10 Morgen Culmisch zur Berichtigung des Tituli possessionis aufgefordert und von demselben folgendes zum Protokoll aufgebracht:
1. Von der Lage Grenzen und Pertinentien des Grundstücks. Die Grenzen dieses Grundstücks sind gegen Morgen mit der Gross Lubiner ...nach Sibsau zu gegen Mittag zu mit dem ...Wiegang, gegen Abend mit dem Abraham Bartel u. gegen Nord gleichfalls mit dem Grundstück des Abraham Bartel, ...dem haben diese 10 Morgen zu dem Heinrich Goertzschen izzigen Abraham Bartelschen Grundstück gehört und hat sich izziger Besizzer dieses Grundstück diese 10 Morgen zuerst, wie solches in folgender Abschrift nacher bemerkt worden ..acquirierte, damals wurde er nur als Eigen Käthner ...izzo aber ist er ...so wie die übrigen Nachbarn des Dorfes zu emphyteutischen Rechten auf 50 Jahre ...Dorfes Privilegio von 1740...
2.Von dem Besizzer und dem titulo possessionis . Der izzige Besizzer ist Adrian Goertz und kaufte die 10 Morgen Landes von

68/1586 *** Seite 2: Heinrich Goertz laut Kauf Contract vom 10.Januar 1779 nebst einiger Sache (die im Contract näher aufgeführt wurde) vor eine Summe von 1900Fl, so neunzehnhundert Gulden ...
3.Von dem Werthe des Grundstücks....
4.Von den Schulden und anderen Real Verbindlichkeiten.
Zu Bezug aller Lasten ...besonders habe sich der damalige Verkäufer Heinrich Goertz nach dem ...Contract ...

68/1586 *** Seite 2':...
2.die der unmündigen Anna Boldtin als ein Theil der von ihrer Mutter Anna geb. Baltzerin zugefallenen Erbtheils, zustehende und von dem Vormunde Peter Goertz ...der Obligation vom 1.Januar 1782 baar geliehene 200fl: so zweihundert Gulden welche er gleichfalls zur ingrossation zu notieren bittet. Weiter ist auch der Besizzer dieses Grundstückes weder mit Vormundschaften noch ...belastet auch steht? aus einem dinglichem Rechte..verhaftet? und da sich auch bey Vernehmung der Comparenten ... gez.Adrian Gertz

68/1586 *** Seite 3: Copia A.
Kund und zu wissen sey hiemit allen denen so hieran zu wissen nöthig haben, wie das heute dato den 15.January Anno 1779 ist alhier auf Gross Lubin und in des Ehrbaren Heinrich Gertzen seiner Behausung

68/1586 *** Seite 3': ein aufrichtiger und unwiederruflicher Kauf und Land Handel geschehen und geschlossen worden, zwischen den Ehrbaren Heinrich Gertz Mitnachbar alhier auf Gross Lubin Verkäufer und der Ehrbare Adergan Gertz

68/1586 *** Seite 4: von Gross Lubin Käufer, mit Beyseyn der Ehrbaren Hans Kerber Mitnachbar von Gross Lubin folgender Gestalt und also: Es verkauft der Ehrbare Heinrich Gertz Mitnachbar alhier auf Gross Lubin

68/1586 *** Seite 4':ein Stück Land welches in sich hält 10 Morgen mit Glück und Unglück wie es Gott gefält wie auch mit Dorfes Schultz und Freyheit und lieget an Martin Wiegang Seite und ist anfänglich von der Trift so weit als sich 10 Morgen

68/1586 *** Seite 5: erstrecken werden, nebst dem Baum Garten als ist Käufer verbunden soweit als sein Land erstrecket die nachbarliche Grentze auf die Quergrentze zu der Trift wie auch auf das andere Ende an die Quergr. in gutem Stande zu halten also

68/1586 *** Seite 5': verspricht auch Verkäufer seinem Käufer ihm ab zu Grentzen wie auch die Quer Grentze auf das hinterste Ende nach dem Wasser Gang zu? Auch noch verspricht Verkäufer ein Quer Grentze mit drey Wicken bey zu lassen wie auch die hinterste Scheune mit das...und auch die Elteste Stute

68/1586 *** Seite 6: wie auch die elteste Schwartze Kuh, auch ein zweyspänniger Schlitten auch noch auf dies Frühjahr mit sein Saath zu besäen und zu pflügen vor und umb eine gewisse Summa Geldes nehmlich vor 1900 fl sage ein Tausend neunhundert

68/1586 *** Seite 6': Gulden a den fl zu 30gr preuss. gerechnet, darauf verspricht Käufer bey dem Übertrag 1200fl zu erlegen und auf den künftigen May Anno 1779 die letzte Termin 700fl baar zu erlegen also wird dann die gantze Summa bezahlet sein. Also verspricht Verkäufer an seinen Käufer auf

68/1586 *** Seite 7: den künftigen May ein freyes Land ohne vorgemachte Schulden, der Käufer soll auf sein Endchen Land seinen Ausweg halten nach der Trift und ist verbunden von sein Land in allen Dorfs... vorzustehen, und mit Anspannen oder was er allens kann thun und alle halbe Jahr an seinen Landwirth die Pälächen richtig zu

68/1586 *** Seite 7': machen, auch soll er Zins und Contribution wen es gegeben wird von sein Morgen Zahl auch dazu legen, und soll auch an die Trift sowohl an Grentze wie auch an Ausbessern wie auch an dem Wassergang an allen Unkosten zu stranden zu graben wie es auf sein Morgen Zahl austrüget soll er vorstehen. Auch hält sich Käufer aus dass

68/1586 *** Seite 8: er auf den künftigen Einkauf oder sein Nachkommen will und soll zu seinem bewohnenden Eigenthum der nächste sein, auch hält sich der Hof Besitzer aus, wenn der Käufer möchte gesonnen werden, an einen anderen zu verkaufen, das er der nächste darum sein möchte, wenn er das selbige giebet was ein anderer geben will. Und damit dieser Kauf und Verkauf stimmt er...

68/1586 *** Seite 8':fest möchte gehalten werden, sind zu dem Ende zwey Briefe eines Inhalts von Worth zu Worth unter einer Hand verfertiget, und zur Glaubwürdigkeit und Kraft dieses haben sich hiezu gehörig interessiert eigenhändig unterschrieben. Geschehen in obigem Datum ut supra
gez.Ich Heinrich Goertz bekenne wie oben vermeldet
gez.Ich Adrian Gertz bekenne wie oben vermeldt
Zum 1ten abgezahlet--------1200fl
wieder abgezahlet-----------350fl
etc.etc.
abgegeben Anno 1783--------1850fl
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original quod testiert Gross Lubin den 17.April 1789 gez. Fischer Actuarius

68/1586 *** Seite 9: Copia B.
Ich endes unterschriebener bekenne vor mich und meine Ehefrau Erben und Erbnehmer, dass ich heute dato anno 1782 den 1.Januar von dem Ehrb.Peter Goertz alhier auf Gr.Lubin habe eine gewisse Summa Geld geliehen nemlich 200fl sage Zweihundert Gulden, den Gulden 30Gr.Pr. gerechnet und verspreche 4vom hundert samt die Interes jederzeit wenn er sie fordert mit allem Dank an guten gangbaren Münz abzugeben. Sollte ich in der Auszahlung säumig befunden werden, so verschreibe ich meinen Creditoren meinen ganzen Vermögen zum gewissen Unterpfande, worinnen mir kein weltlich noch geistlich Recht schüzen soll, den dies ist Kindergeld von Martin Bolten Anke ihr Kindergeld. So habe ich auch eigenhändig unterschrieben geschehen im Jahr und Tag wie oben vermeldet.
Adrian Goertz wohnhaftig in Gr.Lubin als Schuldner bekenne wie oben vermeldet.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original Obligation solcher attestiert Gross Lubin den 17.April 1784.

68/1586 *** Seite 10: Extract
Aus dem Inventario des Nachlasses des verstorbenen Adrian Goerz d.d.Gross Lubin den 12.Septbr.1793
Tit.III An Immobilibus
1 ganz fast neues Wohnhaus von Schürtzwerk 40 Fuss lang und 36 Fuss breit
1 Stall von Schürtzwerk in gutem Stande 24 Fuss lang, 36 breit
1 Scheune von Bindewerk im guten Stande 39 Fuss lang 36 Fuss breit.
Dabei sind 10 Morgen welche schon ausgewohnt und ohne Contract, das darauf ausgesäte Getreude ist in dem Tit.XV benannt. Die darauf befindliche Grentzen

68/1586 *** Seite 10':Transport
170 Stück Obstbäume a 15 Pf
109 Stück Weiden a 7Gr 9 Pf
Die befindliche Früchten sowohl im Baum als auch im Geköchs Garten.

68/1586 *** Seite 11: Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 30.May 1797. In dem heutigen Termin zur Reguliereung des Nachlasses des verstorbenen Einsassen Adrian Goertz aus Gross Lubin erschienen sämtliche Erbinteressenten als
1.Die Schichtgeberin Agnetha verwittwet gewesene Goerz geborene Barthel jetzt verehelichte Franzin in curatorischem Beistande ihres Ehegatten Peter Franz und
2.Namens der minorennen Kinder des Defuncti Anna - Eva - Maria - und Peter der in Vorschlag gebrachte Vormund Einsasse Peter Janz aus Gross Lubin, welcher dieser Vormund in der Stelle des verstorbenen Peter Martens übernahm, das beste der Unmündigen jederzeit wahrzunehmen versprach und hiernächst

68/1586 *** Seite 11': in dieser Qualitaet stipulata manu an Eydes statt verpflichtet wurde.
Nachdem hierauf denen Erbinteressenten das vom Landgeschworenen Wiegang aufgenommene Inventarium über den Nachlass des Verstorbenen vom 12.Septbr.c. vorgehalten und sie zur Erklärung darüber aufgefordert wurden, so erwiederten zuvörderst der Vormund Peter Janz, dass er sich von der richtigen Angabe des Nachlasses überzeugt halte und daher die Ableistung des Schichteydes von der Schichtgeberin nicht verlangen, vielmehr denselben seinen Pflichtbefohlenen bis zur erlangten Grossjährigkeit vorbehalten wolle, ingleichen nehme er die aufgeführten Passiv Schulden als richtig an und lässt sich deren

68/1586 *** Seite 12: Abzug von der Erbschaftsmasse gefallen, ferner ist er auch mit der Taxe des beweg und unbeweglichen Nachlasses vollkommen zufrieden und will die Schichtgeberin dafür im Besitz dessselben belassen, auch darin willigen, dass titulus possessionis für dieselbe ins Hypothequen Buch eingetragen werden könne. Die Schichtgeberin erklärte sich gegenseitig, dass sie mit der Taxe des gesamten Nachlasses zufrieden wäre und im Besitz desselben bleiben wolle. Sie mache sich demnach verbindlich, nicht nur die im Inventario aufgeführten Schulden

68/1586 *** Seite 12': als Selbstschuldner zu berichtigen, sondern auch die auszumittelnden Erbtheile ihren Kindern nach erlangter Grossjährigkeit auszuzahlen, auch noch besonders die etwa noch unbekannten Passiv Schulden nebst den diesfälligen Theilungs Kosten ohne allen regress an ihre Kinder zu berichtigen. Weiter hatten die Erbinteressenten nichts anzuführen, es wurde

68/1586 *** Seite 13: daher zur Vertheilung selbst geschritten. Nach dem Abschluss des Inventarii vom 12.Septr.1795 beträgt die Erbschaftsmasse ---969rth8Gr. und nach Abzug der Passiv Schulden a 957rth30Gr bleibt zur Vertheilung übrig -------12rth68gr. Hiervon erhält die Schichtgeberin ihre Cöllmische Hälfte mit 6rth34gr und die andere Hälfte wird unter die 4 minorenen Kinder Agnetha - Eva -

68/1586 *** Seite 13': Maria und Peter vertheilt. Mithin empfängt jedes derselben 1rth53gr9pf etc. zum Vatertheil. Die Vertheilung genehmigten die Erbinteresenten, und Schichtgeberin verspricht, ihre minorennen Kinder gegen den Genuss der Zinsen ihrer Capitalien gehörig zu erziehen, zu bekleiden und zur Schule zu halten, die Capitalien selbst vom Anfang des 16.Jahres ihres Alters an mit 6 pro

68/1586 *** Seite 14: Cent zu verzinsen und dieselbe selbsten nach erlangter Grossjährigkeit ihren Kindern auszuzahlen. Der Vormund acceptierte diese Erklärung der Schichtgeberin, bittet jedoch die Pupillen Capitalien auf das erbschaftliche Grundstück sicher zu stellen. Weiter hatten die Erbinteressenten nichts anzuführen, sie genehmigten diesen Recess, baten denselben in allen Punkten und Clauseln

68/1586 *** Seite 14':zu confirmieren und auszufertigen, worauf derselbe geschlossen und nach geschehener Vorlesung unterschrieben wurde.
xxx Agnethaa verwittwet gewesene Goerz geborene Barthel jetzt verehelichte Franzin
gez.Peter Franz
gez.Peter Janz
gez. Fischer Brankow
1. Der Janz ist zum Vormunde der Goerzschen Kinder zu bestätigen und demselben das Tutorium auszufertigen
2. Ist der in der Adrian Goerzschen Erbschafts-

68/1586 *** Seite 15: Sache unterm heutigen dato angelegte exdivisions recess in allen Punkten und Clauseln zu bestätigen, die Capitalien der Unmündigen Agnetha, Eva, Maria und Peter überhaupt mit 6rth34gr und für jede mit 1rth53gr9pf aus dem Schichtgrunde? zur ingrossation, zu Notierung und zu dem Ende Abschrift des Erbrecesses vom heutigen dato nebst diesem Decret zu den Hypothequen acten zubringen.
Graudenz den 30.May 1797. gez. Fischer

68/1586 *** Seite 16: Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 1.April 1798 Erschien der Einsasse Peter Franz aus Gross Lubin und zeigte an. Ich habe mein emphyteutisches Grundstück zu Gross Lubin von 10 Morgen Säeland bereits im vorigen Jahre an den Johann Sturmowski zu Kommorsk für 5400fl verkauft und mit dem Vater desselben namens Martin Sturmowski eine Punctation zum Kaufcontract errichtet, welche ich zu den Acten reiche und um die Aufnahme und Verlautbarung des diesselbigen Contracts bitte. Dieses Grundstück besaass ehedem der Adrian Goerz, und nach dem Absterben desselben blieb die hinterlassene Wittwe Agnetha geborene Barthel im Besitz des sämtlichen beweg und unbeweglichen Nachlasses, erhielt ich auch aus dem gerichtlich abgeschlossenen Theilungsrecess des Domainen Justiz Amts Graudenz und bezeuge, ich heirathete die Wittwe Agnetha Goerz geborene Barthel und hierauf gelangte ich zum Besitz dieses Grundstücks

68/1586 *** Seite 16': Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
gez.Peter Frantz

68/1586 *** Seite 17: Actum Kund und zu wissen sey hiermit allen denen, so hiervon zu wissen nöthig haben. Wir dass heute dato den 6.Aprill a.c.1797 ist allhier auf Gross Lubin in des Ehrb. Peter Frantzes seiner Behausung, ein aufrichtiger und unwiederruflicher Kauf und Handel geschehen und geschlossen worden zwischen den Ehrb.Peter Frantz wohlbeliebter Mitnachbar allhier, vor Käufer, und dem Ehrb.Martin Sturmowski auch von hier, Käufer, mit Beysein der Ehrb.Männer Johann Wiegang und Abraham Bartel, beyde wohlbeliebte Mitnachbarn allhier aus Gross Lubin, wie folgt. Es verkauft der Ehrb.Peter Frantz, wohlbeliebter Mitnachbar allhier, an den Ehrb. Martin Sturmowski, auch von hier, seyn Haus, Land und Sand, alle seine Grentzen, Rücken und Brücken, nehmlich 10 Morgen minder oder mehr, so wie es von der Trift an in seinen abgefassten Grentzen lieget, mit Glück und Unglück, so wie es Gott gefellt, wie auch mit Dorfs und Schultzen=Gerechtigkeit. Es verspricht auch Käufer alle Dorfs Pflichten zu Prestiren, sie mögen Namen haben wie sie wollen, und lieget zwischen den Ehrb. Nachbarn Johann Wiegang u.Abraham Bartel. So verspricht auch Käufer, es in Grentzen zu halten, wie ers über nimt, und hat es Käufer vor und um eine gewisse Summa Geldes erstanden, nehmlich 5400flohr, sage fünf Tausend vierhundert Gulden, gute gangbaare Müntze, der Gulden zu 30gr berechnet.

68/1586 *** Seite 17': und von dieser Kauf Summa erlegt Käufer bald beym Übertrag drey hundert Gulden, auf den May a.c. des laufenden Jahres Ein Tausend Gulden, und auf Johanni dies laufenden Jahres, den Rest von Vier Tausend ein Hundert Gulden. Wenn demnach, dem Käufer oder Verkäufer, der Handel leid wird, der muss die drey hundert Gulden, welche beym Übertrag erlegt werden, vorlustig gehn. Was die Verschriebkosten anbelangt, so trägt Käufer u.Verkäufer die Hälfte.- Sollte dieses Gutt wieder ein mahl zu verkaufen gehn, so behelt der Ehrb.Mitnachbar Abraham Bartel von hier aus Gross Lubin das Vorrecht, wieder an sich zu kaufen, weil es mann vor einigen Jahren von seinem Grundstück ist verkauft worden, wenn er das giebt, was der fremde Käufer giebt. Es behelt Käufer im Hause den Nieder Tisch in der Stube wie auch das Hängebredt, u.die Bänke, die Belege auf dem Stall u.Fach, das Gänse Nest im Hause. Anbey hält sich Verkäufer aus, ein gantzes Jahr freye Wohnung, den Kuchel(Kücken?) Garten, zwey Pferde, zwey Kühe, Ein Stark, Ein Kalb, Acht Schweine freye zu weyden. Es hat auch Käufer die dreyhundert Flohr, welche beym Übertrag sollten erlegt werden, am Tage der Verschreibung als d.6.Aprl a.c.1797 richtig erlegt. Damit aber dieser Kauf und Handel, wie alle benimte Puncte fest u. unverbrieflich gehalten werden, so haben sich zu mehrerer Bekräftigung, sowohl der Verkäufer als Käufer wie auch die Ehrb. zwey Beystande eigenhändig unterschrieben.
gez.Ich Peter Frantz gestehe dieses als Verkäufer.
gez.Marcin Sturmowski Kupiel
gez.Andreas Kisau Schultz
gez.Martin Bolt, Isaac Adrian, Rathsmänner
gez.Abraham Barthel, Johann Wiegang

68/1586 *** Seite 18: Zu wissen sey hiemit einem jeden, dass zwischen den Peter Franzschen Eheleuten einer Seits als Verkäufern und den Johann Sturmowskischen Eheleuten anderer Seits als Käufern nachstehender Contract rechtbedachtig verabredet und geschlossen worden.

@1: Es verkaufen die Franzschen Eheleute Peter und Agnetha geborene Barthel resp. in gerichtlich bestelter curatorischer Assistence ihr emphyteutisches Grundstück zu Gross Lubin von 10 Morgen Säeland mit der bestelten Wintersaat, sämtliche Wohn und Wirtschaftsgebäude, Baum und Geköchsgarten, Grentzenzaun, Rücken und wie dasselbe in seinen Grenzen zwischen der Lubiner Trift und den Ländereien der Nachbarn Johann Wiegang und Abraham Barthel liegt mit allen Rechten und Gerechtigkeiten so wie sie dasselbe bisher besassen und genuzet haben, ingleichen ein Kindertisch in der Stube, ein Hängbrett, die Bänken, Beläge auf dem Stall und dem Fache und die Gänse Nester an die Nachbar Sturmowskischen Eheleute Johann und Catharina geborene Lukowska aus Komorsck, deren Erben und Nachkommen für ein wohlgeneigtes Kaufgeld von 5400fl schreibe Fünftausend vierhundert Gulden Preuss.

@2: Auf Abschlag dieses Kaufgeldes von ---5400fl, haben die Verkäufer bereits----4634fl schreibe Viertausend sechshundert vier und dreissig Gulden von denen Käufern baar und richtig ausgezahlt erhalten. Sie quittieren darüber in der zurechtbeständigsten Art und der Überrest v.------ 766fl

68/1586 *** Seite 18': schreibe Siebenhundert sechs und sechzig Gulden verspechen die Käufer spätestens morgen den 13.dieses Monats, nebst Zinsen zu 4 pro Cent seit Johanni 1797, an die Verkäufer baar auszuzahlen.

@3: Die Übergabe dieses Grundstücks ist bereits in Martini a.pr. geschehen und dahero haben die Käufer bereits alle Lasten und nachbarliche Pflichten von dem 1.März a.pr. getragen und die Königlichen Abgaben berichtigt.

@4: Die von den Verkäufern in der Punctation zum Kauf Contract vom 6.April a.pr. sich vorbehaltenen freien Wohnung ist denen selben so wie die freie Weide für das aufgeführte Vieh und Pferde bis zum 6.April c. zu Statten gekommen, in welcher Rücksicht sich dieselbe alle weiteren Ansprüche an die Käufer begeben.

@5: Wider alle Schulden und real Ansprüche versprechen die Verkäufer denen Käufern die Caution zu leisten.

@6: Die diesfelligen Contracts und Confirmations Kosten bezahlen beide Theile zur Hälfte.

@7: ....

68/1586 *** Seite 19: ...
So geschehen Gross Lubin den 12.April 1798.
gez.Peter Frantz
xxx bedeutet Agnetha Franz geborene Barthel
gez.Abraham Barthel
gez.Jon Sturmowsky
xxx Catharina Sturmowska geborene Lukowska
gez.Marcin Sturmowski

Actum Domainen Justiz Amt Graudenz 12.April 1798. Zur Recognition des vorstehenden zwischen den Peter Franzschen Eheleuten einer Seits als Verkäufer und den Johann Sturmowskischen Eheleuten anderer Seits als Käufer unterm heutigen dato geschlossenen Contracts erschienen dato semtliche Contrahenten als
1. die Verkäufer Peter Franz mit seiner Ehegattin Agnetha geborene Barthel in curatorischem Beistande des Nachbarn Abraham Barthel und 68/1586 *** Seite 19': seiner Ehegattin Catharina geborene Lukowska, letztere in curatorischem Beystand Pächters Martin Sturmowski, sämtlich aus Gross Lubin, welche Personen dem Justiz Amt wohl bekannt sind und .....
gez.Peter Frantz
xxx Agnetha Franz geborene Barthel 68/1586 *** Seite 20: Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 12.April 1798 In dem heutigen Termin zur Verlautbarung des geschlossenen Contracts zwischen den Peter Franzschen Eheleuten einer Seits als Verkäufer und den Johann Sturmowskischen Eheleuten anderer Seits als Verkäufer erschienen

sämtliche Contrahenten als 2. der Käufer Johann Sturmowski mit seiner Ehegattin Catharina geborene Lukowska, letztere in curatorischem Beistande des Pächters Martin Sturmowski, sämtlich aus Gross Lubin, welche Personen dem Justiz Amt wohl bekannt sind und über ihre Fähigkeit zur Vollziehung gerichtlicher Handlungen kein Bedenken obwaltet. Nachdem hierauf denen Comparenten der geschlossene und gerichtlich anerkannte Kaufcontract vom heutigen dato mehrmals deutlich vorgelesen und verständigt wurde

68/1586 *** Seite 20': so erklärten sie sich nach gewesener Aufforderung, dass sie den Inhalt desselben durchgehend genehmigen und für richtig anerkennen, sie gestehen für das emphyteutische Grundstück zu Gross Lubin von zehn Morgen Säeland auf ein Kaufgeld von 5400 fl schreibe fünftausend vierhundert Gulden übereingekommen zu seyn und sie den Verkäufern darauf 4634fl schreibe Viertausend sechshundert vier und dreissig Gulden erhalten so wie sie den Käufern sich verbindlich gemacht zu haben, den Rückstand des Kaufgeldes mit 766fl:schreibe siebenhundert sechsundsechzig Gulden morgen den 13. dieses Monats an die Verkäufer baar auszuzahlen, ferner räumen die Contrahenten ein, dass die Übergabe bereits im Martius a.pr. geschehen wäre und sie die Verkäufer denen Käufern die Caution wider alle real Ansprüche zugesichert, auch beide contrahierende Theile die fällige Contracts Kosten zur Hälfte übernommen hatten, überhaupt hatten Comparentes dem gedachten Contract nichts zuzusetzen, abzunehmen oder sonst dagegen etwas zu monieren, sondern baten

68/1586 *** Seite 21: den Contract zu confirmieren und auf den Grund densselben titulum possessionis sie den Käufern ins Hypotheken Buch einzutragen. Was die zur ingrossation auf dieses Grundstück erteilte Schulden betrifft, so bemerken die Verkäufer, dass 1. die rückständigen Kaufgelder von 50fl an den Heinrich Goerz, jetzt zu Gogolin wohnhaft, so wie 2. die Anna Boldtsche Kindergelder a 200 fl an den Vormund Peter Goerz zu Gross Lubin schon längst ausgezahlt und darüber quittiert worden wären.
3. Die Adrian Goerzschen Pupillen Gelder mit 6rth34gr hatten sie noch in Händen und da sie sich ein derweitiges Grundstück zu Saskowo zur Intendantur nach Lomno 3 Meilen diesseits Warschau ein anderweitiges Grundstück gekauft hatten, so versprechen sie daselbst anderweitige Vormunder ihm diese mitzinsen Unmündige bestellen und die Pupillengelder daselbst versichern zu lassen. Schliesslich bemerkte der Käufer Johann Sturmowski, dass er zu Komorsck, Neuenburgschen Amts bereits ein Grundstück von 15 Morgen besessen hat und darauf auch verabschiedet

68/1586 *** Seite 21': wäre, deshalb er auch den Regimentsbescheid vom 14.May 1795 producierte. Weiter hatten die Comparenten nichts anzuführen, sie genehmigten dieses Verlautbarungs Protokoll und unterzeichneten sie denselben nach geschehener Vorlesung eigenhändig.
gez.Peter Frantz
xxx Agnetha Franz geborene Barthel
gez.Abraham Bartel
gez.Jon Sturmowsky
xxx Catharina Sturmowski geborene Lukowska
gez.Marcin Sturmowski
Graudenz, 18.April 1798

68/1586 *** Seite 22: An den Johann Sturmowski in Gross Lubin. Wir haben zwar den Contract mit den Peter Franzschen Eheleuten zur Confirmation angenommen, indessen muss derselbe auf solange ausgesetzt und der Original Contract zurückbehalten werden, bis das Hypotheken Wesen von dem erkauften Grundstück angerichtet ist. Zunächst wird ihm eine vidimata Abschrift des gedachten Contracts anliegend zugefertigt und zugleich die Verlesung entfällt, dass aus dem Grund dieses Contracts künftig titulus possessionis für ihn ins Hypotheken Buch eingetragen werden soll. Zugleich wird ihm bekannt gemacht, dass sowohl die zur Ingrossation ...50 fl Kaufgelder für den Heinrich Goerz, als die 200 fl Boldtschen Kindergelder auf dem Grund der beigebrachten Quittungen bereits gelöscht sind und auch die Löschung wegen der Goerzschen Pupillen Gelder verfügt werden wird.
Graudenz 18 April 1798

68/1586 *** Seite 23: Abschrift
Vorzeiger dieses der Cantonist Nahmens Johann Sturmowski vom Hochlöbl. Königl. Preussischen Infanterie Regiments von Mosch aus dem Dorfe Gross Lubin Amts Graudenz gebürtig, 6 Zoll gross, 19Jahr alt, wird hiemit, weil er seines Vaters Hof in dem Dorfe Komerau annehmen soll, alle Ansprüche des regiments von Mosch zwar ganz unentgeldlich entlassen, jedoch unter der Bedingung, das derselbe mit seinem Vermögen im Lande bleiben müsse, wiedrigenfals dasselbe auch auf diesen Fall confirmiert und zur General Invaliden Casse unterworfen seyn soll. Sodann, wenn er auch in Zukunft durch Vernachlässigung oder aus anderer Uhrsache seine Wirtschaft wieder aufheben müsse und aldann noch zum Krieges Dienst brauchbar ist, so soll derselbe nur allein dem Regiment v.Mosch obligat und keinesweges berechtigt sein, sich unter irgend einem Vorwand bei ein andere Regiments engagieren zu lassen.
Gegeben Graudenz den 14.May 1795.
L.S. v.Treuenfels
Sr.Königl.Majestaet von Preussen bestellter Obrister von dero Armee und Commandeur des Infanterie Regiment von Mosch.

68/1586 *** Seite 24:Actum Graudenz den 18.April 1798
Dato erschien der Peter Goerz aus Gross Lubin und überreichte
1. Eine Quittung des Peter Goerz von heutigem dato über 200 fl Boldtscher Kinder Gelder
2. Bezog sich...ist die heute zur ...des Heinrich Goerz .... diese zur ingrossation...80 fl Kaufgeldes nebst den ...200 fl Boldtschen Kindergelder zu löschen. Wegen der Adrian Goerzschen Pupillen Gelder bezog er sich auf dessen Eingabe vom 12... gez.Peter Frantz
...

68/1586 *** Seite 25: Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 18.April 1798 Erschien der Einsasse Heinrich Goerz aus Gogolin und erklärte sich in nachstehender Art. Nachdem ich auch den Rest der im Contract vom 13.Januar 1779 bestimmten Kaufgelder für 10 Morgen Land schon längst vom Käufer Adrian Goertz mit 50fl:schreibe fünfzig Gulden ausgezahlt erhalten habe, so quittiere ich darüber in der zurecht beständigsten Art, gestehe hinterher, das ganze Kaufpretium von 1900 fl vom Adrian Goerz empfangen zu haben, begebe mich aus dem gedachten Kauf Contracte aller weiteren Ansprüche sowohl an die Erben des bereits verstorbenen

Adrian Goerz als besonders an das eine dieserhalb verpfändet gewesene Grundstück zu Gross Lubin von 10 Morgen Culmisch und willige hiermit ausdrücklich darein, dass die zur Ingrossation notierte 50 fl rückständigen Kaufgelder aus dem Hypotheken Buch des gedachten Grundstücks gelöscht werden kann. Zu dem Ende entsage ich

68/1586 *** Seite 25': allen Einwendungen und Ausflüchten, besonders des nicht baar erhaltenen Geldes ingleichen der Rechtsregel, dass ein allgemeiner Verzicht nicht geltig, wenn nicht jedem Einwande besonders entsaget worden. Nachdem diese ad protocollum ausgestelte Quittung dem Comparenten deutlich vorgelesen verständigt wurde, so genehmigte er dieselbe durchgehends und unterzeichnete sich diesen Protokoll nach geschehener Verlesung und Genehmigung eigenhändig. Hinrich Görtz welches zugleich in fidem attestiert wird. gez.Bruckow.

68/1586 *** Seite 26:Copia .
Nachdem ich Einsaasse Peter Goerz als gerichtlich bestätigter Vormund der Anna Boldt das unterm 1.Januar 1782 dem Einsaassen Adrian Goertz zu Gross Lubin geliehene Pupillen Capital von 200fl: schreibe zweyhundert Gulden von seinem Nachfolger in der Ehe dem Einsaassen Peter Franz zurückgezahlt und sämtliche Zinsen erhalten habe, so quittiere ich über den baaren und richtigen Empfang des gedachten Capitals der zweihundert Gulden und sämtliche Zinsen in der zurecht beständigsten Art, begebe mich dieserhalb aller weiteren Ansprüche sowohl an die Erben des Adrian Goerz und dem Einsaassen Peter Frantz zu Gross Lubin als besonders an das unverpfändet gewesene Grundstück zu Gross Lubin von 10 Morgen Culmisch, und willige hiermit ausdrücklich darin, dass diese Schuld der zweihundert Gulden aus dem

68/1586 *** Seite 26': Hypotheken Buch des gedachten Grundstücks gelöscht werden könne. Zu dem Ende entsage ich allen Einwendungen und Ausflüchten besonders des nicht baar zurück gezahlt erhalten Geldes, ingleichen der Rechtregel, dass ein allgemeiner Verzicht nicht gültig, wenn nicht jedem Einwand besonders entsagt worden, habe mich auch zu mehrerer Versicherung alles dessen hierunter eigenhändig unterschrieben, und will meine Unterschrift gerichtlich anerkennen.
So geschehen Gross Lubin den 18.April 1798.
gez.Peter Goerz als Vormund der Anna Boldtin.

68/1586 *** Seite 27: Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 18.Aprill 1798. Zur Recognition der vorstehenden Quittung, über das zurückgezahlt erhaltene Pupillen Capital der Anna Boldtin von zweyhundert Gulden preuss. erschien der Vormund derselben der Einsaasse Peter Goertz aus Gross Lubin, welcher dem Justiz Amt persöhnlich bekannt ist, und über dessen Fähigkeit zur Vollziehung gerichtlicher Handlungen kein Bedenken obwaltet. Nachdem hierauf den Comparenten die ausgestellte Quittung über Capital und Zinsen d.d.Gross Lubin den 18.Aprile 1798 deutlich vorgelesen und verständigt wurde, so genehmigte er

68/1586 *** Seite 27': deren Inhalt durchgehends, hatte derselbe nichts abzunehmen oder sonst dagegen etwas zu erinnern, erkannte auch seine darunter befindliche Namens Unterschrift für seine eigenhändige an, und unterzeichnete sich diesem Protokoll nach geschehener Vorlesung und Genehmigung eigenhändig.
gez.Peter Goerz welches zugleich unter unserer Unterschrift und beigedruckten Gerichtssiegel infidem attestiert wird.
gez.Fischer-Justiz Rath Bruckow-Protokollführer

68/1586 *** Seite 28: Dass vorstehende Abschrift mit dem Original völlig übereinstimmt, solches wird praetia collatione in fidem attestiert.
Graudenz den 18.April 1798. gez.Fischer

68/1586 *** Seite 29: Die Original Obligation des Adrian Goerz meines Darlehn? ...vom 12.Januar 1782 über 200 fl Boldtschen Kinder Geldes welche dieselbe.... Anna? Boltin dem Peter Goertz ... ist mir richtig diesbezüglich nachfolgend bescheinigt. Torun d.18.April 1798
gez.Peter Frantz

68/1586 *** Seite 61:
Verfügung zu den Hypotheken-Acten Gross=Lubin No.4

1.zu ....
2.das Grundstück ist eine Abzweigung zu No.6, welches früher Johann Block, dann Heinrich Goerz, dann Abraham Bartel, dann David Pauls, dann dessen Frau jetzt verehel.Penner besitzt.
3. Die Besitzer von No.4 sind:
Adrian Goerz, Frau Agneta geb.Bartel verehel.mit Peter Franz 11, Johann Sturmowski 18, dann Joseph Sturmowskische Erben, fol.29, nemlich
a) die Wittwe Catharina später verehel. Resmer
b) die Kinder Joseph und Johann.
Die Resmer verkauften dassselbe an Martin Sturmowski und dieser an Christian Wollert....
4. ...Wollert besitzt auch das Grundstück No.3, welche Acten zu vergleichen sind.
5. App.: Joseph Sturmowskische N.A. (=Nachlass Acten?) sind vom Jahr 1813. Gr.Lubin Decbr 1831

End notes:

(1) Elblag Archives:
Archiwum Panstwowe w Elblagu, 82-200 Malbork, skr. poczt. 94, Zamek

(2) Bydgoszcz Archives:
Archiwum Panstwowe w Bydgoszczy, 85-009 Bydgoszcz, ul. Dworcowa 65 Tel: 22-96-76 Fax: 22-35-11

(3) Gorzow Wielkopolski Archives:
Archiwum Panstwowe w Szczecinie, 66-400 Gorzow Wielkopolski, ul.Grottgera 24/25 Tel. (95) 722-7968

(4) Torun Archives:
Archivum Panstwowe w Toruniu, 87-100 Torun, Pl.Rapackiego 4 Tel. (56) 247-54

(5) Herbert Wiebe: Das Siedlunsgswerk niederländischer Mennoniten im Weichseltal, Herder-Institut, Marburg 1952, 109 pp., see page 79 and my remarks from the deaths of ev.Kirchenbuchs Graudenz-Land, LDS Film Nr.071330

Altpreuss.Geschlechterkunde 1996, p.318-319 (Mennonitische Sterbefälle 1774-1776 in evangelischen Kirchengemeinde Graudenz-Land)

A.Goertz:"Mennonitengeburten 1800-1840 in Gr.Lubin,Westpr." in: Archiv ostdt.Familienforscher VI/1976, S.345-347 und X/1987, S.338-341

(6) Geh.StA.PK Berlin-Dahlem: General-Directorium Westpreussen, Materien Tit.109, ad Nr.1 Bd.2

StA Danzig, Abt.181 Nr.11202 Kreis Schwetz, Zesp.I/10 Nr.7523. Acta betr.die erbliche Austuung des Dorfes Gross Lubin im Amte Graudenz vol.1, vom 13.Aug.1773 bis 1.May 1810, 473 Seiten

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